Heizungsgesetz 2026: Was das Gebäudemodernisierungsgesetz für Ihre Heizung bedeutet
Das Heizungsgesetz nach der Reform: freie Wahl aus zehn Optionen, der steigende Bio-Anteil für neue Gas- und Ölheizungen ab 2029, die Regeln bei einem Heizungsausfall und was die kommunale Wärmeplanung noch bedeutet.
Das Heizungsgesetz ist reformiert und umbenannt: Seit dem 29. Juli 2026 heißt es Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz). Die 65-%-Regel für neue Heizungen galt bis 28. Juli 2026; Ihre neue Heizung wählen Sie seitdem frei aus zehn Optionen. Bauen Sie nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Haus eine Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung ein, muss ab 2029 ein Teil der Wärme aus Biomethan, Bioöl oder ähnlichen Brennstoffen stammen: mindestens 10 %, ab 2040 mindestens 60 %. Eine funktionierende Gas- oder Ölheizung darf weiterlaufen.
Auf einen Blick
- Reform. Gesetz vom 23. Juli 2026 (Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226), im Wesentlichen in Kraft seit 29. Juli 2026, einzelne Teile ab 2027, 2028 und 2030. Gestrichen sind die §§ 71 bis 73 mit der 65-%-Regel, dem alten Betriebsverbot für Heizkessel und der alten Beratungspflicht.
- Freie Wahl. § 42 nennt zehn Optionen, von der Gasheizung bis zur Wärmepumpe. Eine Wärmepumpe ist keine Pflicht.
- Neue Gas- und Ölheizungen. Mindestens 10 % der Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040; eine ausreichend große Wärmepumpen-Hybridheizung erfüllt die Pflicht ebenfalls, Solarthermie oder eine Lüftung mit Wärmerückgewinnung von 2029 bis Ende 2034.
- Wärmeplanung. Die Fristen 30. Juni 2026 und 30. Juni 2028 gelten für die Gemeinden; eine Heizungspflicht für Eigentümer lösen sie nicht mehr aus.
- Förderung. Hat die Gemeinde den Anschluss Ihres Grundstücks an ein Wärmenetz beschlossen, fördert die KfW nur diesen Anschluss, sobald der Beschluss bekannt gemacht ist.
Was das neue Heizungsgesetz regelt
Die Reform steht im Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes vom 23. Juli 2026, ausgegeben im Bundesgesetzblatt am 28. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226). Der größte Teil trat am Tag nach der Verkündung in Kraft, darunter der neue Name; einzelne Artikel folgen 2027, 2028 und 2030. Wer vom Heizungsgesetz spricht, meint heute das Gebäudemodernisierungsgesetz.
Für den Heizungstausch zählen die §§ 42 bis 46. Ersetzen Sie in einem bestehenden Gebäude Ihre Heizung, entscheiden Sie sich für eine dieser zehn Optionen oder eine Kombination daraus (§ 42). Bedingungen knüpft das Gesetz nur an einige davon:
| Option | Bedingung im Gesetz |
|---|---|
| Heizung mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas | steigender Bio-Anteil ab 2029 (§ 43) |
| elektrisch angetriebene Wärmepumpe | keine Vorgabe |
| Solarthermieanlage | Prüfzeichen Solar Keymark (§ 44) |
| Heizung mit Biomasse oder Wasserstoff | bei Biomasse Vorgaben zu Bauart und Brennstoff (§ 45) |
| Wärmepumpen-Hybridheizung: Wärmepumpe plus Gas-, Öl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung | bei ausreichender Leistung der Wärmepumpe gilt die Pflicht aus § 43 als erfüllt |
| Solarthermie-Hybridheizung: Solarthermie plus eine solche Feuerung | Solar Keymark (§ 44); für die Feuerung gilt ihre eigene Zeile |
| hocheffiziente Anlage mit Kraft-Wärme-Kopplung | keine eigene Vorgabe; mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben, gilt der Bio-Anteil nach § 43 |
| Stromdirektheizung | Wärmeschutz-Auflage, entfällt im selbst bewohnten Haus mit höchstens zwei Wohnungen (§ 46) |
| Anschluss an ein Wärmenetz (Hausübergabestation) | keine eigene Vorgabe |
| andere innovative Heizungslösung | keine eigene Vorgabe |
Für Neubauten verweist § 10 bis Ende 2029 auf dieselben Maßgaben der §§ 42 bis 45.
Was am 29. Juli 2026 gestrichen wurde
Ein Satz im Reformgesetz beendet die alte Heizungsregel: „Die §§ 71 bis 73 werden gestrichen.“ Damit entfiel Folgendes:
| Regel | Bis 28. Juli 2026 (GEG) | Seit 29. Juli 2026 |
|---|---|---|
| 65-%-Regel | Eine neu eingebaute Heizung musste mindestens 65 % der Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen (§ 71 Abs. 1). | gestrichen; Bio-Anteil nur für neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen (§ 43) |
| Fristen im Bestand | In bestehenden Gebäuden griff sie erst nach dem 30. Juni 2026 (Gemeinden über 100.000 Einwohner) oder dem 30. Juni 2028, früher nach einer Gebietsausweisung (§ 71 Abs. 8). | gestrichen |
| Alte Heizkessel | Viele Öl- und Gaskessel durften nach 30 Jahren nicht mehr laufen (Ausnahmen: Brennwert- und Niedertemperaturkessel), fossil höchstens bis 31. Dezember 2044 (§ 72). | gestrichen |
| Hauskauf | Käufer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, das der Eigentümer am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hatte, mussten das Betriebsverbot binnen zwei Jahren umsetzen (§ 73). | gestrichen; eine Zwei-Jahres-Frist für Käufer gibt es in § 69 für ungedämmte Heizungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen |
| Beratung | Vor dem Einbau einer Heizung mit festem, flüssigem oder gasförmigem Brennstoff war eine Beratung vorgeschrieben (§ 71 Abs. 11). | gestrichen |
Für Ihre vorhandene Heizung heißt das: Die Bio-Anteile des § 43 gelten nur für Anlagen, die nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut werden, und eine funktionierende Gas- oder Ölheizung darf weiterlaufen.
Die Zahl 65 begegnet Ihnen noch in der Förderung: Wer für eine Wärmepumpe oder eine Hybridheizung den KfW-Zuschuss nutzt, muss die versorgten Wohnungen danach zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien beheizen. Das ist eine Bedingung der Förderrichtlinie, keine Pflicht aus dem Gesetz.
Neue Gas- oder Ölheizung: der Bio-Anteil ab 2029
Wird nach dem 29. Juli 2026 eine Heizung für Gas, Heizöl oder Flüssiggas in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut, muss der Eigentümer sicherstellen, dass ein Mindestanteil ihrer Wärme aus Biomethan (aufbereitetes Biogas), Bioöl, biogenem Flüssiggas oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff samt Derivaten stammt (§ 43 Abs. 1). Betreibt jemand anderes die Anlage, trifft die Pflicht den Betreiber. Der Anteil steigt in vier Stufen, jeweils ab dem 1. Januar:
Mindestanteil der Wärme
| Ab Jahr | Gas, Öl, Flüssiggas |
|---|---|
| 2029 | 10 % |
| 2030 | 15 % |
| 2035 | 30 % |
| 2040 | 60 % |
Rechenbeispiel: neue Gasheizung im Beispielhaus
Unser Beispielhaus, ein Einfamilienhaus von 1975 mit 140 m² und Heizkörpern, verbraucht 20.000 kWh Gas im Jahr; mit einem Nutzungsgrad von 90 %, unserer Annahme, entstehen daraus 18.000 kWh Wärme. Angenommen, der Eigentümer baut 2027 eine neue Gasheizung ein, die gleich viel Gas braucht, dann gilt für 2029:
- Wärme aus Biomethan: 18.000 kWh × 10 % = 1.800 kWh
- Biomethan dafür: 1.800 kWh ÷ 0,9 = 2.000 kWh von 20.000 kWh Gas
| Ab | Mindestanteil | Wärme daraus | Biomethan im Jahr |
|---|---|---|---|
| 1. Januar 2029 | 10 % | 1.800 kWh | 2.000 kWh |
| 1. Januar 2030 | 15 % | 2.700 kWh | 3.000 kWh |
| 1. Januar 2035 | 30 % | 5.400 kWh | 6.000 kWh |
| 1. Januar 2040 | 60 % | 10.800 kWh | 12.000 kWh |
Ab 2040 müssten also 12.000 der 20.000 kWh aus Biomethan oder einem vergleichbaren Brennstoff kommen, mehr als die Hälfte. Braucht der neue Kessel weniger Gas, sinken die Mengen im selben Verhältnis; für eine Ölheizung gilt dieselbe Rechnung mit Bioöl.
Was diese Brennstoffe kosten, legt das Gesetz nicht fest. Fragen Sie vor der Entscheidung für eine neue Gas- oder Ölheizung, ob und zu welchem Preis Ihr Lieferant Biomethan oder Bioöl anbietet.
Hybrid, Solarthermie, Lüftung: die Pflicht anders erfüllen
Den Bio-Anteil müssen Sie nicht über den Brennstoff erbringen. Vier Kombinationen erkennt das Gesetz an:
| Weg | Bedingung | Wirkung |
|---|---|---|
| Wärmepumpen-Hybridheizung | Die Wärmepumpe leistet im Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 mindestens 30 % der Leistung des Spitzenlastkessels, wenn beide parallel oder teilparallel arbeiten, im alternativen Betrieb 40 %. | Pflicht gilt als erfüllt (§ 43 Abs. 5) |
| Solarthermie | mindestens 0,04 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche in Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, je 100 m² also 4 m² | Pflicht gilt von 2029 bis Ende 2034 als erfüllt; danach oder mit kleinerer Fläche zählt ihr Anteil, und wer mehr als 15 % anrechnen will, weist ihn nach (§ 43 Abs. 3) |
| Lüftung mit Wärmerückgewinnung | Wärmerückgewinnungsgrad mindestens 73 %, Leistungszahl mindestens 10, versorgt die ganze Gebäudefläche | Pflicht gilt von 2029 bis Ende 2034 als erfüllt (§ 43 Abs. 4) |
| Biomasse-Hybridheizung | Heizung für feste Biomasse nach § 45 plus Gas-, Öl- oder Flüssiggasfeuerung | Pflicht gilt durch die Biomasse als erfüllt (§ 45 Abs. 2) |

Rechenbeispiel Hybrid. Hat der Spitzenlastkessel, der an den kältesten Tagen zuheizt, 15 kW Leistung (eine angenommene Größe), muss die Wärmepumpe im Teillastpunkt A, einem genormten Prüfpunkt, mindestens 15 kW × 30 % = 4,5 kW liefern. Arbeiten beide im Wechsel statt gemeinsam (alternativer Betrieb), sind es 15 kW × 40 % = 6 kW.
Wenn die alte Heizung ausfällt
Auch nach einem Defekt haben Sie die freie Wahl unter den zehn Optionen. Für eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung nach einem irreparablen Ausfall der alten Anlage gibt es zwei Übergangsregeln (§ 43 Abs. 7):
- Einbau im Jahr 2028. Der Bio-Anteil gilt erst zwölf Monate nach dem Einbau. Wird der neue Kessel im November 2028 eingebaut, beginnt der Anteil von 10 % im November 2029 statt am 1. Januar 2029.
- Einbau ab 2029. Zwölf Monate lang gilt nur eine Pflicht weiter, die schon für die alte Heizung bestand; danach greift der dann vorgeschriebene Anteil. Fällt etwa ein Gaskessel von 2005 aus, für den § 43 nicht galt, und wird der neue im Mai 2031 eingebaut, gilt der Anteil von 15 % ab Mai 2032.
Für die Förderung zählt der Zeitpunkt ebenfalls: Den Klimageschwindigkeitsbonus der KfW gibt es nur, wenn die ersetzte Heizung noch funktionstüchtig ist. Wer selbst im Haus wohnt und ohnehin auf eine Wärmepumpe umsteigen will, kann diesen Bonus verlieren, wenn er bis zum Ausfall wartet.
Wärmepumpe: was das Gesetz verlangt und was nicht
Eine Wärmepumpe ist eine von zehn Optionen, keine Pflicht, und sie braucht keinen Bio-Anteil. Die Prüfpflichten des Gesetzes – Betriebsprüfung für Wärmepumpen (§ 60a), Heizungsprüfung (§ 60b) und hydraulischer Abgleich nach dem Einbau (§ 60c) – gelten erst in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen. Den hydraulischen Abgleich nach Verfahren B verlangt aber die KfW, wenn Sie Förderung beantragen. Zwei weitere Punkte gehören zur Entscheidung:
- Stromnetz (§ 14a EnWG). Hat Ihre Wärmepumpe mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung und wurde sie ab dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen, ist sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung; ihr eingebauter Heizstab gehört dazu. Dafür nehmen Sie in Kauf, dass der Netzbetreiber ihren Strombezug zeitweise herunterregeln darf, wenn dem Netz eine Überlastung oder Beschädigung droht, übergangsweise auch vorbeugend, und nie unter 4,2 kW. Licht, Herd und Steckdosen sind davon nicht betroffen. Im Gegenzug zahlen Sie ein reduziertes Netzentgelt, und der Netzbetreiber darf den Anschluss nicht wegen fehlender Netzkapazität ablehnen oder verzögern. Die Module erklärt der Ratgeber Wärmepumpentarif.
- Förderung. Für Anträge bis 31. Dezember 2026 zahlt die KfW als Grundförderung 30 % der förderfähigen Kosten, gerechnet auf höchstens 28.000 € für die erste Wohneinheit; die Boni zeigt der Ratgeber Wärmepumpe Förderung.
Wie eine Wärmepumpe arbeitet, erklärt der Ratgeber Wärmepumpe; was die Anlage kostet, steht im Ratgeber Wärmepumpe Kosten. Den praktischen Tausch beschreiben Gasheizung durch Wärmepumpe ersetzen und Ölheizung durch Wärmepumpe ersetzen.
Kommunale Wärmeplanung: was die Fristen bedeuten
Nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) müssen die Länder dafür sorgen, dass Wärmepläne vorliegen: bis 30. Juni 2026 für Gemeinden, in denen am 1. Januar 2024 mehr als 100.000 Einwohner gemeldet waren, und bis 30. Juni 2028 für alle übrigen (§ 4 WPG). Nach altem Recht entschieden diese Daten, ab wann die 65-%-Regel in bestehenden Häusern griff; seit der Reform lösen sie für Eigentümer keine Heizungspflicht mehr aus.
Der Wärmeplan wird im Internet veröffentlicht und teilt das Gemeindegebiet in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete ein: Wärmenetzgebiet, Wasserstoffnetzgebiet, Gebiet für dezentrale Versorgung oder Prüfgebiet. Er hat keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten (§ 23 WPG), zeigt aber, ob Ihr Viertel voraussichtlich ein Wärmenetzgebiet ist, in dem ein Wärmenetz besteht oder geplant ist.
Für die Förderung zählt dagegen eine kommunale Entscheidung, etwa eine Satzung oder ein Anschluss- und Benutzungszwang, nach der Ihr Grundstück an ein Wärmenetz angeschlossen werden soll. Hat die Gemeinde sie getroffen und öffentlich gemacht, fördert die KfW nur den Anschluss an das Wärmenetz und keine eigene Heizung wie eine Wärmepumpe.
Was noch kommt: Fristen bis 2045
Mehrere Teile des Reformgesetzes treten später in Kraft (Artikel 9), und ein Folgegesetz ist vorgesehen:
| Datum | Was | Status |
|---|---|---|
| 1. Dezember 2026 | Die Bundesregierung muss ein Gesetz zur Grüngas- und Grünheizölquote vorlegen (§ 42a). | Auftrag im Gesetz; eine Quote gilt erst mit dem neuen Gesetz |
| 1. Januar 2027 | Artikel 2: unter anderem neue Regeln für Energieausweise und neue Fassungen der §§ 60a bis 60c, weiter ab sechs Wohnungen | verkündet, gilt ab diesem Tag |
| 1. Januar 2028 | Artikel 3: neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand, die eine Behörde nutzt, als Nullemissionsgebäude | verkündet, gilt ab diesem Tag |
| 30. Juni 2028 | Wärmepläne für Gemeinden bis 100.000 Einwohner | Frist im WPG |
| 1. Januar 2029 bis 2040 | Bio-Anteil für neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen steigt in vier Stufen (Abschnitt „Bio-Anteil“) | § 43 |
| 1. Januar 2030 | Artikel 4: neue Gebäude als Nullemissionsgebäude; maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Bauantrags (§ 111) | verkündet, gilt ab diesem Tag |
| im Jahr 2030 | Drei Bundesministerien bewerten die Regeln zu Neubau, Bestand, Anlagentechnik und Förderung und legen binnen sechs Monaten einen Vorschlag vor (§ 9a). | verkündet |
| ab 2045 | Brennstoffe für Gebäude vollständig umgestellt | Ziel des geplanten Quotengesetzes |
Das Quotengesetz soll die Unternehmen, die Gas, Heizöl und Flüssiggas für Gebäude in Verkehr bringen, verpflichten, diese Brennstoffe ab dem Jahr 2045 vollständig auf „klimaneutrale Brennstoffe“ umzustellen (§ 42a). Bis dahin gelten für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen die Anteile aus § 43; ob das Quotengesetz daran etwas ändert, steht noch nicht fest.
Checkliste: Bevor Sie Ihre Heizung ersetzen
Diese Punkte klären Sie am besten, bevor Sie ein Angebot unterschreiben.
- Alte Heizung. Das Datum der Inbetriebnahme heraussuchen und festhalten, ob die Anlage noch zuverlässig läuft; beides zählt für den Klimageschwindigkeitsbonus.
- Wärmeplan. Im veröffentlichten Wärmeplan nachsehen, in welchem Gebiet Ihr Haus liegt, und bei der Gemeinde fragen, ob ein Anschluss Ihres Grundstücks an ein Wärmenetz beschlossen ist.
- Gas oder Öl. Beim Lieferanten nach Biomethan oder Bioöl und deren Preis fragen und die Anteile bis 2040 in die Kostenrechnung aufnehmen.
- Hybrid, Solarthermie, Lüftung. Die Werte, mit denen die Anlage die Pflicht erfüllen soll, schriftlich im Angebot nennen lassen: Leistung im Teillastpunkt A und Kesselleistung, Aperturfläche oder Wärmerückgewinnungsgrad und Leistungszahl.
- Wärmepumpe. Den Liefervertrag mit einer Bedingung zur KfW-Zusage schließen und den Antrag stellen, bevor die Arbeiten beginnen.
Werte, die sich ändern
| Was | Wert | gilt |
|---|---|---|
| KfW-Grundförderung Wärmepumpe | 30 %, auf höchstens 28.000 € förderfähige Kosten für die erste Wohneinheit | Anträge bis 31. Dezember 2026 |
| Gesetz zur Grüngas- und Grünheizölquote | noch nicht beschlossen | Entwurf bis 1. Dezember 2026 vorzulegen |
| Mindestleistung bei Drosselung (§ 14a EnWG) | 4,2 kW | Wärmepumpen über 4,2 kW, in Betrieb genommen ab 1. Januar 2024 |
So haben wir geprüft und gerechnet
Die Regeln stammen aus dem Reformgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 226), früheren Fassungen des Gebäudeenergiegesetzes und dem Wärmeplanungsgesetz. Das Rechenbeispiel nutzt unser Beispielhaus (Einfamilienhaus von 1975, 140 m², 20.000 kWh Gas im Jahr, 90 % Nutzungsgrad als unsere Annahme) mit einer neuen Gasheizung gleichen Verbrauchs, ohne Brennstoffpreise. Ob eine Sonderregel in Ihrem Fall greift, klären Sie mit Ihrem Fachbetrieb oder einem Energieeffizienz-Experten; mehr in unserer redaktionellen Methode.
Häufige Fragen
Ist eine neue Gasheizung verboten?
Nein, sie bleibt erlaubt. Bauen Sie sie nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Haus ein, gilt eine Bedingung an den Brennstoff: Ab 2029 muss ein wachsender Teil der Wärme aus Biomethan oder einem anderen in § 43 genannten Brennstoff kommen. Wer das nicht über den Brennstoff lösen will, kombiniert die Gasheizung mit einer ausreichend großen Wärmepumpe; Solarthermie oder eine Lüftung mit Wärmerückgewinnung erfüllen die Pflicht von 2029 bis Ende 2034.
Muss ich meine alte Ölheizung austauschen?
Die Altersgrenze für Ihren Kessel ist entfallen: Die 30-Jahre-Regel und das Enddatum 2044 standen in § 72, und § 72 gilt seit dem 29. Juli 2026 nicht mehr. Ihre funktionierende Ölheizung darf weiterlaufen. Ob sich ein früher Tausch rechnet, hängt an Heizkosten und Förderung; das rechnet der Ratgeber Ölheizung durch Wärmepumpe ersetzen durch.
Gilt die 65-Prozent-Regel noch?
Als Gesetz nicht mehr: Die Regel stand in § 71 und galt bis 28. Juli 2026. Bauen Sie eine Gasheizung ohne Förderantrag ein, spielt die Zahl keine Rolle. Nur wer den KfW-Zuschuss nutzt, muss die 65 % einhalten; sie stehen in der Förderrichtlinie, nicht im Gesetz.
Muss ich eine Wärmepumpe einbauen?
Nein, sie ist eine von zehn Optionen. Für Ihre Planung heißt das: Bei einer Wärmepumpe kalkulieren Sie keine Bio-Anteile ein und brauchen keinen Lieferanten für Biomethan; was für Stromnetz und Förderung gilt, steht im Abschnitt „Wärmepumpe“.
Gilt das Heizungsgesetz auch für Neubauten?
Ja, mit einem Wechsel im Jahr 2030. Bis Ende 2029 gelten für die Heizung im Neubau die Maßgaben der §§ 42 bis 45 entsprechend (§ 10). Ab 1. Januar 2030 tritt eine strengere Regel an ihre Stelle: Neue Gebäude müssen dann als Nullemissionsgebäude errichtet werden, unter anderem so, dass am Standort keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen entstehen. Welche Fassung gilt, richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Bauantrags (§ 111).